| IMMOBILIENERWERB | ||||
| In den letzten Jahren sind die Schweizer Gesetze über Beschränkungen des Immobilienerwerbs durch Ausländer und ausländische Unternehmen wesentlich flexibler geworden. | ||||
| GEWERBE-/GESCHÄFTSIMMOBILIEN | ||||
| Für den Erwerb von Geschäftsräumen ist keine Erlaubnis oder Genehmigung erforderlich, ebenso wenig für den Erwerb von Grundstücken, die nicht für den Bau, den Verkauf und/oder die Vermietung von Wohnungen vorgesehen sind. | ||||
| WOHNIMMOBILIEN | ||||
| In den folgenden Fällen ist keine Erlaubnis oder Genehmigung erforderlich: | ||||
| Kauf durch EU/EFTA-Staatsangehörige mit Wohnsitz in der Schweiz und einer Bewilligung C oder B - EU/EFTA | ||||
| Kauf durch Nicht-EU/EFTA-Staatsangehörige mit Wohnsitz in der Schweiz und einer Bewilligung C oder B | ||||
| Erwerb eines Zweitwohnsitzes durch Grenzgänger aus EU- oder EFTA-Staaten (Inhaber einer G-EU/EFTA-Bewilligung), wenn sich die Immobilie im Bereich ihres Arbeitsortes befindet. | ||||
| FERIEN-/FREIZEITWOHNSITZ | ||||
| Keine Erlaubnis oder Genehmigung erforderlich für : | ||||
| EU/EFTA-Staatsangehörige mit einer Bewilligung C oder B- EU/EFTA. | ||||
| Grenzgänger aus EU- oder EFTA-Ländern (Inhaber einer Bewilligung G-EU/EFTA) und EU-/EFTA-Staatsangehörige mit einer befristeten Aufenthaltsbewilligung (Ausweis L), wenn sich die Immobilie im Bereich ihres Arbeitsortes befindet. | ||||
| Der Kauf eines Ferienhauses ist in den folgenden Fällen genehmigungs- und quotenpflichtig: | ||||
| Nicht-EU/EFTA-Staatsangehörige mit Wohnsitz in der Schweiz, die eine Bewilligung B besitzen. | ||||
| Nicht-EU/EFTA-Staatsangehörige mit Ausweis L, Grenzbewohner. | ||||
| Nichtschweizerinnen und Nichtschweizer ohne Wohnsitz in der Schweiz. | ||||
| UNBEBAUTES WOHNBAULAND UND INVESTITIONSLIEGENSCHAFTEN | ||||
| Nur Ausländerinnen und Ausländer mit einer Niederlassungsbewilligung (Ausweis C) und EU-/EFTA-Staatsangehörige mit einem Ausweis B sind berechtigt Bauland zu erwerben. | ||||
| ERWEITERTE DOKUMENTE | ||||
| Bundesgesetz über den Erwerb von Grundstücken durch Personen im Ausland (BewG) | ||||
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